1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung. 2Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem 19. Dezember 1984 erlassen worden sind.
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2005 I 114
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 22.8.2018 I 1327