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Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer – AbwAG

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1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
2Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem 19. Dezember 1984 erlassen worden sind.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2005 I 114
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 22.8.2018 I 1327
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25