1Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). 2Sie wird durch die Länder erhoben.
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2005 I 114
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 22.8.2018 I 1327