Abwasserabgabengesetz – AbwAG

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(Fundstelle: BGBl. I 2005, 119;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:

Nr. Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen Einer Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle Messeinheiten Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers
1 Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) 50 Kilogramm Sauerstoff 20 Milligramm je Liter und  
250 Kilogramm Jahresmenge 303
2 Phosphor 3 Kilogramm 0,1 Milligramm je Liter und  
15 Kilogramm Jahresmenge 108
3 Stickstoff als Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff 25 Kilogramm 5 Milligramm je Liter und Nitratstickstoff: 106
125 Kilogramm Jahresmenge Nitritstickstoff: 107
Ammoniumstickstoff: 202
4 Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor 100 Mikrogramm je Liter und  
10 Kilogramm Jahresmenge 302
5 Metalle und ihre Verbindungen:   und  
5.1 Quecksilber 20 Gramm 1 Mikrogramm
100 Gramm
215
5.2 Cadmium 100 Gramm 5 Mikrogramm
500 Gramm
207
5.3 Chrom 500 Gramm 50 Mikrogramm
2,5 Kilogramm
209
5.4 Nickel 500 Gramm 50 Mikrogramm
2,5 Kilogramm
214
5.5 Blei 500 Gramm 50 Mikrogramm
2,5 Kilogramm
206
5.6 Kupfer 1 000 Gramm 100 Mikrogramm
5 Kilogramm
213
Metall je Liter
Jahresmenge
 
6 Giftigkeit gegenüber Fischeiern 6 000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch G(tief)EI G(tief)EI = 2 401
G(tief)EI ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers entsprechen den Analyse- und Messverfahren nach den Nummern, die in Anlage 1 der Abwasserverordnung angegeben sind.

(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das Gleiche gilt für das Einleiten von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2005 I 114
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 22.8.2018 I 1327
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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