Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG

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Für Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, für die ein Versorgungsträger oder ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis 23. Juni 2005 Feststellungen getroffen hat, aufgrund derer bei der Ermittlung einer Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Verdienst zugrunde zu legen ist, der den Betrag der Anlage 5 übersteigt, ist § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 227
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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