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Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets – AAÜG

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Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 6.10.2020 I 2072
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25