(1) 1Vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an werden folgende Leistungen nicht mehr gewährt:
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(2) Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, die auf Grund einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit bewilligt worden sind, obwohl eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestanden hat, werden nicht mehr gewährt.
(3) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen.
2Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich.
3§ 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.