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Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets – AAÜG

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(1) 1Vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an werden folgende Leistungen nicht mehr gewährt:
2

1.
Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, wenn gleichzeitig eine Rente nach den Vorschriften des Bundesgebiets ohne das Beitrittsgebiet gezahlt wird,
2.
Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2,
3.
Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich anderer Versorgungssysteme gewechselt sind; ausgenommen sind Invalidenrenten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c auf Grund einer Entlassung vor dem 1. Juli 1990.
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)

(2) Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, die auf Grund einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit bewilligt worden sind, obwohl eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestanden hat, werden nicht mehr gewährt.

(3) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen.
2Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich.
3§ 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 6.10.2020 I 2072
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25