(1) 1Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen.
2Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln.
3Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.
4Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle.
5Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.
6Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
7Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
8Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Der Zulassungsbescheid ergeht schriftlich oder elektronisch.
(1) 1Der Zulassungsantrag nach § 1 muss enthalten:
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(2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom antragstellenden Unternehmen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
(1) Ein Klassifizierungsunternehmen ist insbesondere dann nicht unabhängig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Fleischgesetzes, wenn es durch eine Kapitalbeteiligung oder durch vollständige oder teilweise Personenidentität in der Geschäftsleitung oder einem anderen Organ mit einem anderen Beteiligten der Vermarktungskette für Fleisch, insbesondere einem Schlachtbetrieb, einer Schlachtstätte, einem Tierhaltungsbetrieb, einer Erzeugergemeinschaft, einer Viehverwertungseinrichtung oder einem Unternehmen des Lebensmittelhandels verbunden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 steht die Mitgliedschaft von Vertretern mehrerer Beteiligter der Vermarktungskette für Fleisch in einem Organ eines Klassifizierungsunternehmens der Unabhängigkeit eines Klassifizierungsunternehmens nicht entgegen, wenn
(3) Es muss sichergestellt sein, dass Klassifizierungsunternehmen einen vom Schlachtbetrieb nicht beeinflussbaren Zugriff auf die mit der Waage erhobenen Daten und bei einer Klassifizierung von Schlachtkörpern mit einem Klassifizierungsgerät auch auf die mit dem Klassifizierungsgerät erhobenen Daten sowie auf alle sonstigen vom Klassifizierer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erhobenen Daten haben.
(+++ § 3 Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.11.2009 vgl. § 16 +++)
(1) 1Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
2Abweichend von Satz 1 wird die Zulassung für Klassifizierungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 2 nur für das jeweilige Land erteilt.
(2) Die Zulassung wird nur für die Klassifizierung der Schlachtkörper einzelner Tierarten erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen nur für diese Tierarten den Nachweis erbracht hat, dass es die Klassifizierung ordnungsgemäß durchführen kann.
(3) 1Die Zulassung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden.
2Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, ergänzt oder geändert werden.
(1) Die Zulassung als Klassifizierer nach § 4 des Fleischgesetzes wird für die Klassifizierung von Schlachtkörpern der Tierarten erteilt, für die der Klassifizierer über die erforderliche Sachkunde verfügt.
(2) Hält ein Klassifizierer Tiere, die zur Schlachtung geeignet sind, so steht dies seiner nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Unabhängigkeit nicht entgegen, wenn sichergestellt ist, dass der Klassifizierer nicht an dem Tag, an dem seine Tiere in einem Schlachtbetrieb geschlachtet werden, in selbigem tätig ist.
(3) 1Die Zulassung als Klassifizierer für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern erfolgt für das ZP-Verfahren sowie jeweils gesondert für folgende Gerätegruppen oder Gerätetypen:
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(1) 1Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einzureichen.
2Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine melderechtliche Hauptwohnung hat.
3Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln.
4Die zuständige Behörde kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:
2
(1) 1Die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
2Die Prüfung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte.
(2) Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Inhalte.
1Die Sachkundeprüfung wird durch eine von der zuständigen Behörde eingerichtete Prüfungskommission abgenommen.
2Die Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Personen, die von der zuständigen Behörde bestellt werden.
3Dabei wird ein Mitglied zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt.
4Zum Mitglied einer Prüfungskommission kann nur bestellt werden, wer über mindestens dreijährige Erfahrungen in der Durchführung oder Überwachung der Klassifizierung von Schlachtkörpern verfügt.
1Die zuständige Behörde bestimmt die Termine für die Durchführung der Sachkundeprüfung nach Bedarf.
2Die zuständige Behörde gibt die Termine und die Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig öffentlich bekannt.
(1) 1Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der Prüfungskommission oder der Aufsicht führenden Person über ihre Person auszuweisen.
2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
(2) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, können von der Prüfungskommission oder von der Aufsicht führenden Person von der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.
(3) 1Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers.
2In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung – auch nachträglich – für nicht bestanden erklärt werden, wenn die Täuschung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung festgestellt wird.
(4) Die zuständige Behörde kann einen Beobachter zur Prüfung entsenden.
(5) 1Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus schriftlichen Fragen.
2Höchstens die Hälfte der Fragen dürfen Multiple-Choice-Fragen sein.
3Diese Fragen müssen mindestens vier Antwortvorschläge, von denen mindestens einer richtig sein muss, enthalten.
4Die Fragen werden von der zuständigen Behörde entworfen.
Tritt der Prüfungsbewerber von der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(1) 1Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 60 Prozent der zu erzielenden Punkte erreicht hat.
2Das Bestehen der praktischen Prüfung bestimmt sich nach den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 2.
(2) 1Der Prüfungsteilnehmer erhält von der zuständigen Behörde ein Zeugnis über das Ergebnis der Sachkundeprüfung.
2Bei nicht bestandener Sachkundeprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung nach § 13 hinzuweisen.
1Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
2Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(1) 1Über die Zulassung wird dem zugelassenen Klassifizierer von der zuständigen Behörde eine Zulassungsurkunde, ein Klassifiziererausweis (Ausweis) und ein personenbezogener Stempel ausgehändigt.
2Der Klassifizierer hat den Ausweis bei Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen.
3Die Zulassungsurkunde und der Ausweis enthalten jeweils mindestens folgende Angaben:
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(2) 1Bei der Aushändigung der Zulassungsurkunde, des Ausweises und des personenbezogenen Stempels ist der Klassifizierer über die Bedeutung seiner Stellung und seiner Unabhängigkeit von den Beteiligten der Vermarktungskette für Fleisch zu belehren.
2Die zuständige Behörde führt einen schriftlichen und vom Klassifizierer unterschriebenen Nachweis über die Durchführung der Belehrung nach Satz 1. Der Klassifizierer erhält eine Durchschrift des Nachweises.
3Der Nachweis ist für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Klassifizierers aufzubewahren.
4§ 12 Abs. 5 des Fleischgesetzes ist anzuwenden.
(1) 1Der Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes bezieht sich auf den Inhalt der Anlage 2. Auf die Fortbildungsprüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Durchführung der Sachkundeprüfung mit Ausnahme des § 13 anzuwenden.
2Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige Landesbehörde auf den theoretischen Prüfungsteil verzichten.
3In diesem Fall kann die Fortbildungsprüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle im Schlachthof durchgeführt werden.
4Ein Verzicht auf den theoretischen Prüfungsteil ist höchstens bei jeder zweiten Prüfung zulässig.
5Die praktische Prüfung an Klassifizierungsgeräten für Schweineschlachtkörper darf bei jeder Prüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle durchgeführt werden.
(2) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung nicht, so muss er die Fortbildungsprüfung im nächsten Prüfungstermin wiederholen.
(3) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung ein zweites Mal nicht oder hat er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht an einem Fortbildungskurs teilgenommen, darf er seine Tätigkeit erst wieder ausüben, nachdem er eine erneute Sachkundeprüfung bestanden hat.
In der theoretischen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen, in Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe a und c für den Ausbildungskurs aufgeführten fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und verstanden hat.
Der praktische Teil der Prüfung besteht aus zwei Teilen:
4Teil A – Klassifizierung, Teil B – Verwiegung und Schnittführung.
5Der Prüfling hat darin nachzuweisen, dass er die theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht.
Der Ausbildungskurs setzt sich aus einem praktischen und einem theoretischen Teil zusammen:
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