(1) 1Über die Zulassung wird dem zugelassenen Klassifizierer von der zuständigen Behörde eine Zulassungsurkunde, ein Klassifiziererausweis (Ausweis) und ein personenbezogener Stempel ausgehändigt.
2Der Klassifizierer hat den Ausweis bei Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen.
3Die Zulassungsurkunde und der Ausweis enthalten jeweils mindestens folgende Angaben:
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(2) 1Bei der Aushändigung der Zulassungsurkunde, des Ausweises und des personenbezogenen Stempels ist der Klassifizierer über die Bedeutung seiner Stellung und seiner Unabhängigkeit von den Beteiligten der Vermarktungskette für Fleisch zu belehren.
2Die zuständige Behörde führt einen schriftlichen und vom Klassifizierer unterschriebenen Nachweis über die Durchführung der Belehrung nach Satz 1. Der Klassifizierer erhält eine Durchschrift des Nachweises.
3Der Nachweis ist für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Klassifizierers aufzubewahren.
4§ 12 Abs. 5 des Fleischgesetzes ist anzuwenden.