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2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 2. FlGDV

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1Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
2Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 30.10.2023 I Nr. 290
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26