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Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen – 2. FlGDV

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(1) 1Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 60 Prozent der zu erzielenden Punkte erreicht hat.
2Das Bestehen der praktischen Prüfung bestimmt sich nach den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 2.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer erhält von der zuständigen Behörde ein Zeugnis über das Ergebnis der Sachkundeprüfung.
2Bei nicht bestandener Sachkundeprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung nach § 13 hinzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 30.10.2023 I Nr. 290
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25