print

Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen – 2. FlGDV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes bezieht sich auf den Inhalt der Anlage 2. Auf die Fortbildungsprüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Durchführung der Sachkundeprüfung mit Ausnahme des § 13 anzuwenden.
2Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige Landesbehörde auf den theoretischen Prüfungsteil verzichten.
3In diesem Fall kann die Fortbildungsprüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle im Schlachthof durchgeführt werden.
4Ein Verzicht auf den theoretischen Prüfungsteil ist höchstens bei jeder zweiten Prüfung zulässig.
5Die praktische Prüfung an Klassifizierungsgeräten für Schweineschlachtkörper darf bei jeder Prüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle durchgeführt werden.

(2) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung nicht, so muss er die Fortbildungsprüfung im nächsten Prüfungstermin wiederholen.

(3) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung ein zweites Mal nicht oder hat er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht an einem Fortbildungskurs teilgenommen, darf er seine Tätigkeit erst wieder ausüben, nachdem er eine erneute Sachkundeprüfung bestanden hat.

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 30.10.2023 I Nr. 290
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25