(1) 1Die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
2Die Prüfung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte.
(2) Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Inhalte.