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Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen – 2. FlGDV

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1Die Sachkundeprüfung wird durch eine von der zuständigen Behörde eingerichtete Prüfungskommission abgenommen.
2Die Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Personen, die von der zuständigen Behörde bestellt werden.
3Dabei wird ein Mitglied zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt.
4Zum Mitglied einer Prüfungskommission kann nur bestellt werden, wer über mindestens dreijährige Erfahrungen in der Durchführung oder Überwachung der Klassifizierung von Schlachtkörpern verfügt.

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 30.10.2023 I Nr. 290
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25