1Die zuständige Behörde bestimmt die Termine für die Durchführung der Sachkundeprüfung nach Bedarf. 2Die zuständige Behörde gibt die Termine und die Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig öffentlich bekannt.
Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 30.10.2023 I Nr. 290