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Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen – 2. FlGDV

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1Die zuständige Behörde bestimmt die Termine für die Durchführung der Sachkundeprüfung nach Bedarf.
2Die zuständige Behörde gibt die Termine und die Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig öffentlich bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 30.10.2023 I Nr. 290
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25