Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Ziel und Zeitpunkt |
| § 7 | Inhalt |
| § 8 | Prüfungsbereiche |
| § 9 | Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen |
| § 10 | Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen |
| § 11 | Ziel und Zeitpunkt |
| § 12 | Inhalt |
| § 13 | Prüfungsbereiche |
| § 14 | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag |
| § 15 | Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen |
| § 16 | Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren |
| § 17 | Prüfungsbereich Planen und Konstruieren |
| § 18 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 19 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung |
| § 20 | Ziel und Zeitpunkt |
| § 21 | Inhalt |
| § 22 | Prüfungsbereiche |
| § 23 | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag |
| § 24 | Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen |
| § 25 | Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren |
| § 26 | Prüfungsbereich Planen und Konstruieren |
| § 27 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 28 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung |
| § 29 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse | |
| § 30 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
| Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin | |
Der Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalobauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt nach
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind:
(4) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind:
(5) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
2Weiterhin soll er Aufgaben nach §
10 Absatz 3 schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Weicht von letzter konstitutiver Fassung ab
(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
2Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.
(3) 1Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.
2Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach §
9 Absatz 2 beziehen. 3Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten.
§ 10 Abs. 3 Satz 2 Kursivdruck: Weicht von letzter konstitutiver Fassung ab
(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktavmodells zugrunde zu legen.
(3) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden.
2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.
(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden.
2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Arbeitsauftrag | mit 35 Prozent, |
| Durchführen von Reparaturen | mit 10 Prozent, |
| Stimmen und Intonieren | mit 15 Prozent, |
| Planen und Konstruieren | mit 30 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Kielinstrumentes zugrunde zu legen.
(3) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden.
2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.
(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Stimmen eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden.
2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Arbeitsauftrag | mit 35 Prozent, |
| Durchführen von Reparaturen | mit 10 Prozent, |
| Stimmen und Intonieren | mit 15 Prozent, |
| Planen und Konstruieren | mit 30 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 24. Monat |
25. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
8 | ||
|
2 | ||||
| 2 | Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
|||
|
14 | ||||
|
2 | ||||
| 3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
4 | ||
|
2 | ||||
| 4 | Herstellen von akustischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
10 | ||
|
9 | ||||
| 5 | Stimmen von Instrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
22 | ||
|
7 | ||||
| 6 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
10 | ||
| 7 | Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
10 | ||
|
4 | ||||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 24. Monat |
25. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 1 | Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
16 | ||
| 2 | Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
24 | ||
|
|||||
| 3 | Intonieren von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
14 | ||
| 4 | Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
|
4 | ||
| 5 | Reparieren von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
20 | ||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 24. Monat |
25. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 1 | Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
|
24 | ||
| 2 | Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
18 | ||
| 3 | Intonieren von Cembali (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
|
13 | ||
| 4 | Reparieren von Cembali (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
|
15 | ||
|
|||||
| 5 | Veredeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
|
8 | ||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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|---|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 24. Monat |
25. bis 42. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
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|
während der gesamten Ausbildung |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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