Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Neugefasst durch Bek. v. 29.12.2017; 2018 I 58
Ersetzt V 806-21-1-99 v. 7.12.1982 I 1647 (KlaCembAusbV)