Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung – KlaCembAusbV

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(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
2.
Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,
3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
4.
Herstellen von akustischen Anlagen,
5.
Stimmen von Instrumenten,
6.
Behandeln von Oberflächen und
7.
Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind:

1.
Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
2.
Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
3.
Intonieren von Klavieren und Flügeln,
4.
Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und
5.
Reparieren von Klavieren und Flügeln.

(4) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind:

1.
Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,
2.
Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,
3.
Intonieren von Cembali,
4.
Reparieren von Cembali und
5.
Veredeln von Oberflächen.

(5) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4.
Umweltschutz.

Neugefasst durch Bek. v. 29.12.2017; 2018 I 58
Ersetzt V 806-21-1-99 v. 7.12.1982 I 1647 (KlaCembAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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