Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung – KlaCembAusbV

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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Neugefasst durch Bek. v. 29.12.2017; 2018 I 58
Ersetzt V 806-21-1-99 v. 7.12.1982 I 1647 (KlaCembAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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