Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Neugefasst durch Bek. v. 29.12.2017; 2018 I 58
Ersetzt V 806-21-1-99 v. 7.12.1982 I 1647 (KlaCembAusbV)