(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
2Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.
(3) 1Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.
2Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach §
9 Absatz 2 beziehen. 3Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten.
§ 10 Abs. 3 Satz 2 Kursivdruck: Weicht von letzter konstitutiver Fassung ab