Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr
(+++ Textnachweis ab: 7.10.2017 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 7 bis 10 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.1.2026 I Nr. 10 +++)
Auf Grund des § 146a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
(1) 1Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.
2Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten
(2) 1Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls
1Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden.
2Die Transaktion hat zu enthalten:
(+++ § 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs 1 u. § 8 Abs. 1 +++)
(1) Die Speicherung der laufenden Geschäftsvorfälle oder anderen Vorgänge im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium erfolgen.
(2) Die gespeicherten Geschäftsvorfälle oder anderen Vorgänge im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung müssen als Transaktionen so verkettet werden, dass Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar sind.
(3) Werden die gespeicherten digitalen Grundaufzeichnungen ganz oder teilweise von einem elektronischen Aufzeichnungssystem in ein externes elektronisches Aufbewahrungssystem übertragen, so muss sichergestellt werden, dass die Verkettung aller Transaktionen nach Absatz 2 und die Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle nach § 4 erhalten bleiben.
(4) Eine Verdichtung von Grundaufzeichnungen in einem elektronischen Aufbewahrungssystem ist für die Dauer der Aufbewahrung nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung unzulässig, wenn dadurch deren Lesbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.
1Die einheitliche digitale Schnittstelle ist eine Datensatzbeschreibung für die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie für den standardisierten Datenexport aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1, dem elektronischen Aufbewahrungssystem nach § 3 Absatz 3 und dem elektronischen Aufzeichnungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Amtsträger der Finanzbehörde.
2Die einheitliche digitale Schnittstelle stellt eine einheitliche Dokumentation der Schnittstellenfunktionen mit Parametern zur Anbindung an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach § 146a Absatz 1 der Abgabenordnung aufzuzeichnenden Daten in Datenschema und Datenfelderbeschreibung für die Protokollierung nach § 2 und die Speicherung nach § 3 sicher.
3Dies gilt unabhängig vom Programm des Herstellers.
4Die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1 und aus dem elektronischen Aufbewahrungssystem nach § 3 Absatz 3 sowie die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem können getrennt voneinander erstellt und veröffentlicht werden.
1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen fest an
1Ein Beleg muss mindestens enthalten:
(+++ § 6 Satz 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs 1 u. § 8 Abs. 1 +++)
(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.
(2) 1Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden.
2Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:
(3) 1Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
(4) 1Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht.
2In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.
3Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.
(2) 1Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat
(3) 1Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
(4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
1Sofern ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.
2Satz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 31. Dezember 2020 eingebaut war, ausgebaut und veräußert wird.
3Das Vorliegen der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach Satz 1 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen.
(1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.
(2) Für Wegstreckenzähler,
(1) 1Für die Zertifizierung technischer Sicherheitseinrichtungen gelten § 9 des BSI-Gesetzes, die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung sowie das auf den Gemeinsamen Kriterien beruhende Europäische System für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/881. Im Rahmen der Zertifizierung ist die Einhaltung der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlichten Vorgaben in den Schutzprofilen, Technischen Richtlinien und Testspezifikationen zu prüfen.
2Mit dem Antrag auf Zertifizierung nach einem Schutzprofil oder einer Technischen Richtlinie, die für die Zertifizierung einer technischen Sicherheitseinrichtung vorgeschrieben sind, hat der Antragsteller sich zu verpflichten, alle Unterlagen, die im Rahmen der Zertifizierung eingereicht wurden und für die Prüfung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium der Finanzen auf dessen Verlangen zu übersenden.
3Die Prüfung und Bewertung kann auch durch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte sachverständige Stellen erfolgen, die zugleich nach dem Akkreditierungsstellengesetz und entsprechend den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert sind.
(2) 1Die Kosten einer Zertifizierung trägt der Antragsteller.
2Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(3) 1Zertifizierungsverfahren aufgrund von in Satz 2 genannten Schutzprofilen, die vor dem 27. Februar 2026 beantragt worden sind, können bis zum 26. Februar 2027 fortgeführt werden.
2Schutzprofile im Sinne des Satzes 1 sind das Schutzprofil
Der Bundesrat hat zugestimmt.