print

Kassensicherungsverordnung – KassenSichV

arrow_left arrow_right

(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.

(2) 1Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat

1.
die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
2.
die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
3.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
4.
die Prüfwerte
zu enthalten.

2Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden.

3Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt.

4Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3) 1Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1.
die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
2.
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
3.
den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und
4.
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
1§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
2Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.1.2026 I Nr. 10
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26