(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.
(2) 1Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat
(3) 1Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
(4) 1Bei Wegstreckenzählern kann der Beleg durch eine dem Gesetz entsprechende Aufzeichnung des Geschäftsvorfalls ersetzt werden, wenn keine digitale Schnittstelle vorhanden ist.
2Ist eine digitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7 Absatz 4 sinngemäß.
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)