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Kassensicherungsverordnung – KassenSichV

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(1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.

(2) Für Wegstreckenzähler,

1.
die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und
2.
die nicht unter Absatz 1 fallen,
ist § 8 ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.1.2026 I Nr. 10
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26