(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.
(2) 1Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden.
2Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:
- 1.
- 2.
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“,
- 3.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
- 4.
die Prüfwerte.
1Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt.
2Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
(3) 1Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
- 1.
- 2.
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
- 3.
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
- 4.
den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und
- 5.
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
1§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
2Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
(4) 1Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht.
2In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.
3Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.
Redaktionelle Anmerkungen
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)