(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.
(2) 1Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden.
2Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:
(3) 1Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
(4) 1Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
2Die Ausstellung des Belegs kann zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegenüber einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittelbar Beteiligten geschehen.
3Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 1 +++)