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Kassensicherungsverordnung – KassenSichV

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(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.

(2) 1Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden.
2Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:

1.
die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
2.
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“,
3.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
4.
die Prüfwerte.
1Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt.
2Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3) 1Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1.
die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
2.
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
3.
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
4.
den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und
5.
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
1§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
2Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4) 1Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht.
2In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.

3Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.1.2026 I Nr. 10
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26