(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.
(2) 1Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden.
2Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:
(3) 1Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
(4) 1Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht.
2In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.
3Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)