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Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr – KassenSichV

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1Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden.
2Die Transaktion hat zu enthalten:
3

1.
den Zeitpunkt des Vorgangbeginns,
2.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
3.
die Art des Vorgangs,
4.
die Daten des Vorgangs,
5.
die Zahlungsarten,
6.
den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
7.
einen Prüfwert sowie
8.
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt.
4Die Transaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(+++ § 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs 1 u. § 8 Abs. 1 +++)

Geändert durch Art. 15 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25