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Kassensicherungsverordnung – KassenSichV

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1Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden.
2Die Transaktion hat zu enthalten:

1.
den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,
2.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
3.
die Art des Vorgangs,
4.
die Daten des Vorgangs,
5.
die Zahlungsarten,
6.
den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
7.
die Prüfwerte,
8.
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie
9.
den Signaturzähler.
1Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2, die Prüfwerte nach Satz 2 Nummer 7 und der Signaturzähler nach Satz 2 Nummer 9 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt.
2Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(+++ § 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs 1 u. § 8 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.1.2026 I Nr. 10
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26