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Kassensicherungsverordnung – KassenSichV

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1Sofern ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.
2Satz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 31. Dezember 2020 eingebaut war, ausgebaut und veräußert wird.

3Das Vorliegen der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach Satz 1 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.1.2026 I Nr. 10
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26