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Kassensicherungsverordnung – KassenSichV

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(1) 1Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.
2Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten

1.
Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
2.
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,
3.
elektronische Buchhaltungsprogramme,
4.
Waren- und Dienstleistungsautomaten,
5.
Geldautomaten sowie
6.
Geld- und Warenspielgeräte.

(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls

1.
2.
Wegstreckenzähler.

Geändert durch Art. 15 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Änderung durch Art. 1 V v. 14.1.2026 I Nr. 10 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 V v. 14.1.2026 I Nr. 10 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 V v. 14.1.2026 I Nr. 10 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26