Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Inland haben.
(2) Deutschen mit Wohnsitz im Inland werden gleichgestellt rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar
(3) Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes einem Seeschiff gleichgestellt.
(1) 1Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind,
(2) 1Seeschiffe, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind, dürfen die Bundesflagge außerdem führen, wenn sie im Eigentum einer Gesellschaft stehen,
(3) 1Das Recht zum Führen der Bundesflagge haben auch natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, denen in einem Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeräumt wurde und die einen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Eine beauftragte Person ist eine natürliche Person oder eine Gesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, die von dem Eigentümer eines Seeschiffes bevollmächtigt ist, diesen in flaggenstaatlichen Angelegenheiten zu vertreten.
2Die beauftragte Person ist Zustellungsadressat für alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten; sie ist verpflichtet, Maßnahmen der Flaggenbehörde und der sonstigen zuständigen Stellen der Flaggenstaatsverwaltung unverzüglich dem Eigentümer mitzuteilen.
(5) 1Der Eigentümer hat Veränderungen der in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 genannten Tatsachen unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.
2§ 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung bleibt unberührt.
(1) Die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge wird nachgewiesen
(2) 1Der Flaggenschein, die Flaggenbescheinigung und das Flaggenzertifikat werden von der Flaggenbehörde ausgestellt.
2Flaggenbescheinigungen für Seeschiffe der Bundeswehr werden vom Bundesministerium der Verteidigung ausgestellt.
(1) 1Vor der Ausstellung der in § 3 Absatz 1 genannten Ausweise darf die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden.
2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht.
(2) Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben einen Ausweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder einen von dem Registergericht beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen.
(1) 1Auf Seeschiffen, die nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der Bundesflagge verpflichtet sind, darf keine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt werden.
2Satz 1 gilt auch für Seeschiffe, für die ein Schiffszertifikat, ein Flaggenschein, eine Flaggenbescheinigung oder ein Flaggenzertifikat ausgestellt worden ist.
(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.
(1) 1Die Flaggenbehörde kann in den Fällen
(2) 1Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während des in der Anlage festgelegten Zeitraumes mindestens einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten und die seefahrtbezogene Ausbildung durchzuführen nach Maßgabe
(3) 1Macht der Antragsteller geltend, der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig nachkommen zu können, ist auf Antrag zuzulassen, dass der Antragsteller, statt eine Verpflichtung nach Absatz 2 einzugehen, einen Ablösebetrag an eine vom Verband Deutscher Reeder errichtete und von der Flaggenbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemachte Einrichtung zu entrichten hat.
2Der Antrag nach Satz 1 kann zusammen mit dem Antrag auf die Ausflaggungsgenehmigung gestellt werden.
3Die Ausflaggungsgenehmigung darf erst erteilt werden, wenn die Zahlung des Ablösebetrages nachgewiesen ist.
4Zweck der Einrichtung muss es sein, die nautische und technische Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung von Besatzungsmitgliedern zu fördern, die auf in inländischen Schiffsregistern eingetragenen Seeschiffen beschäftigt sind.
(4) 1Wird die nach Absatz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt, ist für die Zeit ab dem Beginn der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ablösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die Ausflaggungsgenehmigung zu widerrufen.
2Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Inhaber der Genehmigung binnen einer von der Flaggenbehörde festgesetzten angemessenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ablösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat.
3Stellt die Flaggenbehörde fest, dass die Ausbildungsverpflichtung mindestens zur Hälfte erfüllt worden ist, so ist der Ablösebetrag anteilig für die Monate nachzuzahlen, für die die Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllt wurde.
4Die Flaggenbehörde hat die Einrichtung über die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung sowie über die Anzahl der Monate, für die der Ablösebetrag nachzuzahlen ist, zu informieren.
5Die Flaggenbehörde kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beauftragen, bei der Feststellung der Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung mitzuwirken.
6Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(5) 1Der Ablösebetrag nach Absatz 3 ist von der Einrichtung für jede Größenklasse der Seeschiffe in einer Höhe festzusetzen.
2Die Festsetzung hat sich an den gemittelten Kosten einer Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 je Kalenderjahr zu orientieren; dabei sind die Besatzungsstärke und die Größe der auszuflaggenden Schiffe zu berücksichtigen.
3Dabei ist ein Mindestbetrag von 2 000 Euro je Jahr und ein Höchstbetrag von 30 000 Euro je Jahr einzuhalten.
4Näheres regelt die Einrichtung.
5Die erstmalige und jede geänderte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedarf der Genehmigung der Flaggenbehörde.
6Die erstmalige und jede geänderte Festsetzung ist von der Einrichtung zusammen mit der Genehmigung der Flaggenbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
7Die Einrichtung hat der Flaggenbehörde jede beabsichtigte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages zwei Monate vor der beabsichtigten Bekanntmachung zur Genehmigung vorzulegen.
8Wird der Ablösebetrag geändert, gilt die Änderung nur für Ausflaggungen, die in dem Kalenderjahr beantragt werden, das dem Jahr der Änderung folgt.
(6) 1Die Einrichtung muss der Flaggenbehörde jeweils bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungsgemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebeträge im Vorjahr vorlegen.
2Die Flaggenbehörde hat zu prüfen, ob die Finanzmittel ordnungsgemäß eingenommen und entsprechend dem Förderzweck nach Absatz 3 Satz 4 verwendet worden sind.
3Stellt die Flaggenbehörde dabei weiteren Prüfbedarf fest, so kann sie die Einrichtung auffordern, weitere Nachweise vorzulegen oder erneut zu berichten.
(1) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat erteilt ist, wird die Ausflaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam.
(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung ist vom Inhaber der Genehmigung unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.
(3) Solange die Ausflaggungsgenehmigung wirksam ist, darf das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden.
(4) Mit Übergang des Eigentums an dem Seeschiff erlischt die Ausflaggungsgenehmigung.
(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, hierzu verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3, § 10 oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 hierzu berechtigt sind.
(2) 1Der Führer eines Seeschiffes, der sonst für das Seeschiff Verantwortliche und der Schiffsführer eines Binnenschiffes haben die Bundesflagge in der im Seeverkehr für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise, möglichst mittig am Heck, zu führen.
2An der Stelle, wo die Bundesflagge gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur zum Signalgeben gesetzt werden.
(3) Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben die Bundesflagge beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen zu zeigen.
(4) Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn dies nach den Vorschriften über das Führen von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst erlaubt ist.
(5) 1Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen.
2Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.
3Absatz 2 und § 6 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(1) 1Der Eigentümer eines Seeschiffes und der Ausrüster haben sicherzustellen, dass ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat oder ein Flaggenschein erteilt ist, seinen Namen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen an jeder Seite des Bugs sowie am Heck führt.
2Am Heck ist zusätzlich der Name des Heimathafens zu führen.
3Hat das Schiff keinen Heimathafen im Inland, so ist stattdessen der Name des Registerhafens zu führen.
4Satz 3 gilt nicht für nach § 7 Absatz 1 ausgeflaggte Schiffe sowie für Seeschiffe, denen die Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach § 10 oder § 11 Absatz 1 oder 2 verliehen worden ist.
(2) Der Eigentümer eines Seeschiffes, für das ein Flaggenzertifikat erteilt ist, hat sicherzustellen, dass das Schiff den darin angegebenen Namen des inländischen Hafens am Heck sowie zusätzlich an einer beliebigen Stelle den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führt.
(3) Die Flaggenbehörde kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses das Führen eines Schiffsnamens untersagen, wenn dieser gegen Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstößt.
(1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass an einem Seeschiff im Sinne des § 9 neben dem Namen entweder am Heck oder auf beiden Seiten des Schiffsrumpfes in Übereinstimmung mit Kapitel XI-1 Regel 3 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, deutlich sichtbar die IMO-Schiffsidentifikationsnummer angebracht ist, sofern eine derartige Nummer vergeben ist.
(2) Der Eigentümer hat außerdem dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Markierung entsprechend Kapitel XI-1 Regel 3 Absatz 4.2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See angebracht ist.
(3) Das Verfahren zum Anbringen der IMO-Schiffsidentifikationsnummer an Seeschiffen, die aus einem anderen Werkstoff als Stahl oder Metall hergestellt sind, muss von der Flaggenbehörde genehmigt werden.
Die Flaggenbehörde kann Seeschiffen, die im Inland erbaut worden sind und die nicht bereits nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3 hierzu berechtigt sind, die Befugnis zum Führen der Bundesflagge für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen sowie für erforderliche Probefahrten verleihen.
(1) Für Seeschiffe, die nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt sind, kann die Flaggenbehörde einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zum Führen der Bundesflagge verleihen.
(2) Ist ein Seeschiff, das in ausländischem Eigentum steht und das nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, einem Ausrüster zur Bereederung überlassen, so kann die Flaggenbehörde dem Ausrüster für die Dauer der Überlassung die Befugnis zum Führen der Bundesflagge unter dem Vorbehalt des Widerrufs verleihen, wenn
(3) Der Eigentümer nach Absatz 1 und der Ausrüster nach Absatz 2 haben alle Veränderungen der für die Verleihung der Flaggenführungsbefugnis nach den Absätzen 1 und 2 erheblichen Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen.
(1) 1Die Flaggenbehörde hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Verzeichnis über alle Seeschiffe zu führen, denen ein amtlicher Ausweis nach § 3 Absatz 1 ausgestellt worden ist (Flaggenregister).
2Zu diesem Zweck darf die Flaggenbehörde die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
3Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach Austragung aus dem jeweiligen Register.
(2) 1Zusätzlich hat die Flaggenbehörde das Internationale Seeschifffahrtsregister zum Zwecke des § 21 Absatz 4 zu führen.
2Zum Führen der Bundesflagge verpflichtete oder berechtigte Kauffahrteischiffe sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschifffahrtsregister einzutragen, wenn sie überwiegend im internationalen Verkehr betrieben werden.
3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister sind keine öffentlichen Register.
(1) Die Flaggenbehörde hat für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, eine lückenlose Stammdatendokumentation auszustellen.
(2) Der Führer eines Seeschiffes im Sinne von Absatz 1 hat die gesamte lückenlose Stammdatendokumentation des Seeschiffes an Bord mitzuführen.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde.
§ 16 Nummer 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
1Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe haben die Strafverfolgungsbehörde im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine an deren Stelle tretende Antragsschrift und die Strafvollstreckungsbehörde die das Verfahren abschließende gerichtliche Entscheidung mit Begründung an die Flaggenbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Seeaufgabengesetz zu übermitteln.
2Zu diesem Zweck ist eine Mitteilung der das Verfahren abschließenden Entscheidung an die Flaggenbehörde auch in sonstigen den Seeverkehr und Seetransport berührenden Strafsachen, zu deren Begehung ein Schiff eingesetzt wurde, zulässig.
3In den Mitteilungen sind die Bezeichnung des Schiffes, seine Flagge und seine IMO-Nummer, soweit erteilt, anzugeben.
(1) (weggefallen)
(2) 1Auf Seeschiffe im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 finden die Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes, die für Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine Anwendung; das gleiche gilt für Seeschiffe im öffentlichen Dienst, für welche die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist.
2Das Bundesministerium für Verkehr kann jedoch anordnen, daß solche Seeschiffe den Vorschriften des Bundesrechts über die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung auf Kauffahrteischiffen unterliegen, wenn sie regelmäßig die Grenzen der Seefahrt um mehr als 50 Seemeilen überschreiten oder für längere Zeiträume als eine Woche auf See bleiben.
(3) 1Auf Kauffahrteischiffen, für welche die Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes nur insoweit Anwendung, als sie betreffen:
(4) 1Arbeitsverhältnisse von Besatzungsmitgliedern eines im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen Kauffahrteischiffes, die im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, unterliegen bei der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6) vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nicht schon auf Grund der Tatsache, daß das Schiff die Bundesflagge führt, dem deutschen Recht.
2Werden für die in Satz 1 genannten Arbeitsverhältnisse von ausländischen Gewerkschaften Tarifverträge abgeschlossen, so haben diese nur dann die im Tarifvertragsgesetz genannten Wirkungen, wenn für sie die Anwendung des im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Tarifrechts sowie die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart worden ist.
3Die Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts bleiben unberührt.
§ 21 Abs. 4 Satz 1 und 2: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 10.1.1995 I 137 - 1 BvF 1/90 u. a. -
§ 21 Abs. 4 Satz 3: Mit dem GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 10.1.1995 I 137 - 1 BvF 1/90 u. a. -
Im Ausland haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.
Bei Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund des § 15 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe werden
| lfd. Nr. | Schiffsgrößenklasse | Verpflichtungszeitraum in Monaten für jedes Jahr der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung |
|---|---|---|
| 1 | Bruttoraumzahl bis zu 500 |
1,0 |
| 2 | Bruttoraumzahl von über 500 bis 1 600 |
1,5 |
| 3 | Bruttoraumzahl von über 1 600 bis 3 000 |
2,0 |
| 4 | Bruttoraumzahl von über 3 000 bis 8 000 |
3,0 |
| 5 | Bruttoraumzahl von über 8 000 bis 14 000 |
3,5 |
| 6 | Bruttoraumzahl von über 14 000 bis 20 000 |
4,5 |
| 7 | Bruttoraumzahl von über 20 000 bis 80 000 |
5,0 |
| 8 | Bruttoraumzahl von über 80 000 |
5,5 |