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Flaggenrechtsgesetz – FlRG

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(1) 1Die Flaggenbehörde hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Verzeichnis über alle Seeschiffe zu führen, denen ein amtlicher Ausweis nach § 3 Absatz 1 ausgestellt worden ist (Flaggenregister).
2Zu diesem Zweck darf die Flaggenbehörde die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

3Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach Austragung aus dem jeweiligen Register.

(2) 1Zusätzlich hat die Flaggenbehörde das Internationale Seeschifffahrtsregister zum Zwecke des § 21 Absatz 4 zu führen.
2Zum Führen der Bundesflagge verpflichtete oder berechtigte Kauffahrteischiffe sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschifffahrtsregister einzutragen, wenn sie überwiegend im internationalen Verkehr betrieben werden.

3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister sind keine öffentlichen Register.

Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752
Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26