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Flaggenrechtsgesetz – FlRG

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(1) 1Die Flaggenbehörde kann in den Fällen

1.
des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und
2.
des § 2 Absatz 1 bis 3
dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruflich unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung).
2Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die durch den Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den Schifffahrtsstandort nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen hat.

3Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes, bedarf er für den Antrag nach Satz 1 der in Textform abzugebenden Zustimmung des Eigentümers.

(2) 1Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während des in der Anlage festgelegten Zeitraumes mindestens einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten und die seefahrtbezogene Ausbildung durchzuführen nach Maßgabe

1.
der See-Berufsausbildungsverordnung oder
2.
der Seeleute-Befähigungsverordnung einschließlich der vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
a)
nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl.
22018 S. 365),
b)
technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl.
32024 S. 186) oder
c)
elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (VkBl.
42018 S. 883).

5Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflaggungsgenehmigung.

6Das Beenden eines Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes nach Satz 1 ist nicht zulässig.

7Der Inhaber der Genehmigung hat durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen drei Monate vor Ablauf jeden Jahres, für das die Ausflaggung nach Absatz 1 genehmigt ist, nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat.

8Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.

(3) 1Macht der Antragsteller geltend, der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig nachkommen zu können, ist auf Antrag zuzulassen, dass der Antragsteller, statt eine Verpflichtung nach Absatz 2 einzugehen, einen Ablösebetrag an eine vom Verband Deutscher Reeder errichtete und von der Flaggenbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemachte Einrichtung zu entrichten hat.
2Der Antrag nach Satz 1 kann zusammen mit dem Antrag auf die Ausflaggungsgenehmigung gestellt werden.

3Die Ausflaggungsgenehmigung darf erst erteilt werden, wenn die Zahlung des Ablösebetrages nachgewiesen ist.

4Zweck der Einrichtung muss es sein, die nautische und technische Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung von Besatzungsmitgliedern zu fördern, die auf in inländischen Schiffsregistern eingetragenen Seeschiffen beschäftigt sind.

(4) 1Wird die nach Absatz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt, ist für die Zeit ab dem Beginn der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ablösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die Ausflaggungsgenehmigung zu widerrufen.
2Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Inhaber der Genehmigung binnen einer von der Flaggenbehörde festgesetzten angemessenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ablösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat.

3Stellt die Flaggenbehörde fest, dass die Ausbildungsverpflichtung mindestens zur Hälfte erfüllt worden ist, so ist der Ablösebetrag anteilig für die Monate nachzuzahlen, für die die Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllt wurde.

4Die Flaggenbehörde hat die Einrichtung über die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung sowie über die Anzahl der Monate, für die der Ablösebetrag nachzuzahlen ist, zu informieren.

5Die Flaggenbehörde kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beauftragen, bei der Feststellung der Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung mitzuwirken.

6Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(5) 1Der Ablösebetrag nach Absatz 3 ist von der Einrichtung für jede Größenklasse der Seeschiffe in einer Höhe festzusetzen.
2Die Festsetzung hat sich an den gemittelten Kosten einer Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 je Kalenderjahr zu orientieren; dabei sind die Besatzungsstärke und die Größe der auszuflaggenden Schiffe zu berücksichtigen.

3Dabei ist ein Mindestbetrag von 2 000 Euro je Jahr und ein Höchstbetrag von 30 000 Euro je Jahr einzuhalten.

4Näheres regelt die Einrichtung.

5Die erstmalige und jede geänderte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedarf der Genehmigung der Flaggenbehörde.

6Die erstmalige und jede geänderte Festsetzung ist von der Einrichtung zusammen mit der Genehmigung der Flaggenbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

7Die Einrichtung hat der Flaggenbehörde jede beabsichtigte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages zwei Monate vor der beabsichtigten Bekanntmachung zur Genehmigung vorzulegen.

8Wird der Ablösebetrag geändert, gilt die Änderung nur für Ausflaggungen, die in dem Kalenderjahr beantragt werden, das dem Jahr der Änderung folgt.

(6) 1Die Einrichtung muss der Flaggenbehörde jeweils bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungsgemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebeträge im Vorjahr vorlegen.
2Die Flaggenbehörde hat zu prüfen, ob die Finanzmittel ordnungsgemäß eingenommen und entsprechend dem Förderzweck nach Absatz 3 Satz 4 verwendet worden sind.

3Stellt die Flaggenbehörde dabei weiteren Prüfbedarf fest, so kann sie die Einrichtung auffordern, weitere Nachweise vorzulegen oder erneut zu berichten.

Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752
Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26