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Flaggenrechtsgesetz – FlRG

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(1) Die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge wird nachgewiesen

1.
in den Fällen des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und des § 2 Absatz 1 bis 3 durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung,
2.
in den Fällen der §§ 10 und 11 Absatz 1 und 2 durch den Flaggenschein,
3.
für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Inland entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch eine Flaggenbescheinigung,
4.
für Seeschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter nicht übersteigt, entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch das Flaggenzertifikat,
5.
für Binnenschiffe durch den Schiffsbrief nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.

(2) 1Der Flaggenschein, die Flaggenbescheinigung und das Flaggenzertifikat werden von der Flaggenbehörde ausgestellt.
2Flaggenbescheinigungen für Seeschiffe der Bundeswehr werden vom Bundesministerium der Verteidigung ausgestellt.

Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752
Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26