Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 7 | Inhalt von Teil 1 |
| § 8 | Prüfungsbereich von Teil 1 |
| § 9 | Inhalt von Teil 2 |
| § 10 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 11 | Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern |
| § 12 | Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten |
| § 13 | Prüfungsbereich Kunden beraten |
| § 14 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 15 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 16 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 17 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau |
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Bankkaufmanns und der Bankkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) 1Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
2Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
3Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
4Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.
(2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
(4) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Kunden beraten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) Mit dem Prüfling wird ein Beratungsgespräch als Gesprächssimulation geführt.
(4) 1Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 zur Auswahl.
2Bei den zur Auswahl gestellten Aufgaben ist eine Kombination von Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder 2 und 5 nicht zulässig.
3Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen.
4Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.
(5) Die Gesprächssimulation dauert 30 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Konten führen und Anschaffungen finanzieren mit |
20 Prozent, |
| Vermögen aufbauen und Risiken absichern mit |
20 Prozent, |
| Finanzierungsvorhaben begleiten mit | 20 Prozent, |
| Kunden beraten mit | 30 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau vom 30. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 51) außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 15. Monat |
16. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Serviceleistungen anbieten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
12 | |
| 2 | Kunden ganzheitlich beraten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
||
|
12 | |||
| 3 | Kunden gewinnen und Kundenbeziehungen intensivieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
10 | |
| 4 | Liquidität sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
14 |
|
|
||||
| 5 | Vermögen bilden mit Sparformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
16 | |
| 6 | Vermögen bilden mit Wertpapieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
26 |
|
|
||||
| 7 | Zu Vorsorge und Absicherung informieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
8 | |
| 8 | Konsumentenkredite anbieten und Abschlüsse vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
16 | |
| 9 | Baufinanzierungen vorbereiten und bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
12 | |
| 10 | An gewerblichen Finanzierungen mitwirken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
|
12 | |
| 11 | Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
|
4 | |
| 12 | Projektorientiert arbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
|
6 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 15. Monat |
16. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Prozesse und Wechselwirkungen einschätzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
8 | |
| 2 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
||
|
||||
| 3 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
während der gesamten Ausbildung |
|
| 4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
|
||
| 5 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||