Bankkaufleuteausbildungsverordnung – BankkflAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Konten führen und Anschaffungen
finanzieren mit
20 Prozent,
2.
Vermögen aufbauen
und Risiken absichern mit
20 Prozent,
3.
Finanzierungsvorhaben begleiten mit 20 Prozent,
4.
Kunden beraten mit 30 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2021 I 865
Ersetzt V 806-21-1-246 v. 30.12.1997, 1998 I 51 (Bankkfm/kfrAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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