Bankkaufleuteausbildungsverordnung – BankkflAusbV

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(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Serviceleistungen anbieten,
2.
Kunden ganzheitlich beraten,
3.
Kunden gewinnen und Kundenbeziehungen intensivieren,
4.
Liquidität sicherstellen,
5.
Vermögen bilden mit Sparformen,
6.
Vermögen bilden mit Wertpapieren,
7.
zu Vorsorge und Absicherung informieren,
8.
Konsumentenkredite anbieten und Abschlüsse vorbereiten,
9.
Baufinanzierungen vorbereiten und bearbeiten,
10.
an gewerblichen Finanzierungen mitwirken,
11.
Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen sowie
12.
projektorientiert arbeiten.

(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Prozesse und Wechselwirkungen einschätzen,
2.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
3.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
5.
Umweltschutz.

Geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2021 I 865
Ersetzt V 806-21-1-246 v. 30.12.1997, 1998 I 51 (Bankkfm/kfrAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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