Bankkaufleuteausbildungsverordnung – BankkflAusbV

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(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
2Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
3Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
4Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2021 I 865
Ersetzt V 806-21-1-246 v. 30.12.1997, 1998 I 51 (Bankkfm/kfrAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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