Bankkaufleuteausbildungsverordnung – BankkflAusbV

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Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2021 I 865
Ersetzt V 806-21-1-246 v. 30.12.1997, 1998 I 51 (Bankkfm/kfrAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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