print

Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden – ZDVWahlV 2


(+++ Textnachweis ab:  1. 4.2002 +++)

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1393) geändert wurde, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

1Die Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) wählen in einer Dienststelle oder in einem Lehrgang mit fünf bis zu 20 Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter, in einer Dienststelle oder in einem Lehrgang mit 21 und mehr Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter.
2Für Lehrgänge entfällt die Wahl, wenn die voraussichtliche Amtsdauer des Vertrauensmannes bis zur Beendigung des Lehrgangs weniger als zehn Kalendertage beträgt.

(1) 1Die Leitung der Dienststelle oder die von ihr benannte Vertretung bestellt spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes auf dessen Vorschlag drei Wahlberechtigte mit deren Einverständnis als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.
2Von dem Vorschlag darf die Leitung der Dienststelle nur aus zwingenden dienstlichen Gründen abweichen.

(2) 1Ist der Vertrauensmann erstmals zu wählen oder ist nach vorzeitiger Beendigung des Amtes des Vertrauensmannes kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft die Leitung der Dienststelle unverzüglich eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein.
2Die Wahl erfolgt durch Handaufheben.
3Die Leitung der Dienststelle bestellt diejenigen Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben.
4Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
5Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Leiterin oder der Leiter eines Lehrgangs soll möglichst am ersten Tag des Lehrgangs eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes einberufen.
2Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Ist nach einem Wahlvorgang kein Vertrauensmann gewählt, beruft die Leitung der Dienststelle, bei Lehrgängen die Lehrgangsleitung, unverzüglich erneut eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes nach den Vorschriften der Absätze 2 und 3 ein.

1Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der Leitung der Dienststelle, bei Lehrgängen im Einvernehmen mit der Leitung des Lehrgangs Ort und Zeit der Versammlung zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter fest.
2Sie soll in den Dienststellen spätestens zwei Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes, in Lehrgängen spätestens einen Tag nach Lehrgangsbeginn stattfinden.

(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt

1.
die Namen seiner Mitglieder,
2.
wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
3.
die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
4.
den Ort und die Zeit der Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter.

(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass

1.
nur Dienstleistende wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlvorstand eingelegt werden können.

(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der von der Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis).

(2) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen und bis zum Abschluss der Wahl auf dem Laufenden zu halten.

(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand, in Dienststellen innerhalb einer Woche nach dem Auslegen, in Lehrgängen bis zum Beginn der Wahlversammlung, schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.

(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich.
2Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer bei Dienststellen schriftlich und bei Lehrgängen mündlich mitzuteilen.

(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.

(1) Wählen und gewählt werden kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) 1An der Versammlung zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter nehmen die Wahlberechtigten und die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs teil.
2Sie wird vom Wahlvorstand geleitet.
3Die Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter darf nur vorgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(3) 1Nach Eröffnung der Versammlung der Wahlberechtigten kann jeder anwesende Wahlberechtigte einen oder mehrere Dienstleistende mündlich oder schriftlich zur Wahl als Vertrauensmann vorschlagen.
2Nach Entgegennahme der Wahlvorschläge stellt der Vorsitzende des Wahlvorstandes fest, welcher der vorgeschlagenen Dienstleistenden sich zur Wahl stellt.
3Er gibt die Namen der Bewerber in alphabetischer Reihenfolge bekannt.
4Die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs äußern sich, ob die vorgeschlagenen Dienstleistenden nach § 2 Abs. 3 des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes wählbar sind.
5Wird nur ein wählbarer Dienstleistender, in Dienststellen oder bei Lehrgängen mit 21 und mehr Wahlberechtigten weniger als drei wählbare Dienstleistende benannt, ist den Wahlberechtigten Gelegenheit zu geben, weitere Vorschläge zu machen.

(4) 1Steht nur ein Bewerber zur Wahl, gilt dieser als gewählt, wenn nicht mindestens die Hälfte der anwesenden Wahlberechtigten widerspricht.
2In diesem Fall kann eine Wahl erst durchgeführt werden, wenn ein weiterer Bewerber vorgeschlagen ist.

(5) 1Werden zwei oder mehr Bewerber vorgeschlagen, findet eine schriftliche Wahl statt.
2Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel bis zu zwei der vorgeschlagenen Bewerber, in Dienststellen und bei Lehrgängen mit 21 und mehr Dienstleistenden bis zu drei der vorgeschlagenen Bewerber, benennen.
3Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab.
4Die Stimmzettel und Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen.

(6) 1Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge gesteckt werden können und dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
2Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.

(1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhen von Nachteilen beeinflusst werden.

(1) 1Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest.
2Er entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel.
3Jeder Wahlberechtigte, die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs kann bei der Auszählung anwesend sein.
4Die Leitung der Dienststelle kann auch eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen.

(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als zwei Dienstleistende, in Dienststellen mit 21 und mehr Dienstleistenden mehr als drei Dienstleistende bezeichnet sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(3) 1Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.
2Zu Stellvertretern sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Dienstleistenden gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
4Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte sie nicht unverzüglich ablehnt.
5Lehnt der Gewählte die Wahl ab, ist baldmöglichst ein neuer Wahlgang gemäß § 2 vorzunehmen.
6Hat nur ein Dienstleistender Stimmen erhalten, ist die Wahl für seinen oder seine Vertreter gesondert durchzuführen.

(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
2Sie muss enthalten

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Namen der wählbaren Bewerber,
3.
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der auf die Bewerber jeweils entfallenen gültigen Stimmen und
5.
die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der Stellvertreter.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind vom Wahlvorstand in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(1) 1Der Wahlvorstand gibt die Namen des Vertrauensmannes und der Stellvertreter unverzüglich durch dreiwöchigen Aushang, bei Lehrgängen für die Dauer des Lehrgangs, bekannt.
2Der Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs wird das Ergebnis der Wahl schriftlich mitgeteilt.

(2) 1Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Stimmzettel und Niederschrift) werden bis zum Ende der Amtszeit des Vertrauensmannes von der Dienststelle, bei Lehrgängen von der Lehrgangsleitung, in einem vom Wahlvorstand nach Auszählung der Stimmen versiegelten Umschlag aufbewahrt.
2Das Bundesamt für den Zivildienst erhält eine Zweitausfertigung der Wahlniederschrift.

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25