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Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden – ZDVWahlV 2

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1Die Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) wählen in einer Dienststelle oder in einem Lehrgang mit fünf bis zu 20 Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter, in einer Dienststelle oder in einem Lehrgang mit 21 und mehr Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter.
2Für Lehrgänge entfällt die Wahl, wenn die voraussichtliche Amtsdauer des Vertrauensmannes bis zur Beendigung des Lehrgangs weniger als zehn Kalendertage beträgt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25