(1) 1Die Leitung der Dienststelle oder die von ihr benannte Vertretung bestellt spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes auf dessen Vorschlag drei Wahlberechtigte mit deren Einverständnis als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.
2Von dem Vorschlag darf die Leitung der Dienststelle nur aus zwingenden dienstlichen Gründen abweichen.
(2) 1Ist der Vertrauensmann erstmals zu wählen oder ist nach vorzeitiger Beendigung des Amtes des Vertrauensmannes kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft die Leitung der Dienststelle unverzüglich eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein.
2Die Wahl erfolgt durch Handaufheben.
3Die Leitung der Dienststelle bestellt diejenigen Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben.
4Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
5Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Leiterin oder der Leiter eines Lehrgangs soll möglichst am ersten Tag des Lehrgangs eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes einberufen.
2Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Ist nach einem Wahlvorgang kein Vertrauensmann gewählt, beruft die Leitung der Dienststelle, bei Lehrgängen die Lehrgangsleitung, unverzüglich erneut eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes nach den Vorschriften der Absätze 2 und 3 ein.