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Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden – ZDVWahlV 2

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1Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der Leitung der Dienststelle, bei Lehrgängen im Einvernehmen mit der Leitung des Lehrgangs Ort und Zeit der Versammlung zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter fest.
2Sie soll in den Dienststellen spätestens zwei Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes, in Lehrgängen spätestens einen Tag nach Lehrgangsbeginn stattfinden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25