(1) 1Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest.
2Er entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel.
3Jeder Wahlberechtigte, die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs kann bei der Auszählung anwesend sein.
4Die Leitung der Dienststelle kann auch eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als zwei Dienstleistende, in Dienststellen mit 21 und mehr Dienstleistenden mehr als drei Dienstleistende bezeichnet sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(3) 1Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.
2Zu Stellvertretern sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Dienstleistenden gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
4Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte sie nicht unverzüglich ablehnt.
5Lehnt der Gewählte die Wahl ab, ist baldmöglichst ein neuer Wahlgang gemäß § 2 vorzunehmen.
6Hat nur ein Dienstleistender Stimmen erhalten, ist die Wahl für seinen oder seine Vertreter gesondert durchzuführen.