(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
2Sie muss enthalten
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind vom Wahlvorstand in der Wahlniederschrift zu vermerken.