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Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden – ZDVWahlV 2

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(1) Wählen und gewählt werden kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) 1An der Versammlung zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter nehmen die Wahlberechtigten und die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs teil.
2Sie wird vom Wahlvorstand geleitet.
3Die Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter darf nur vorgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(3) 1Nach Eröffnung der Versammlung der Wahlberechtigten kann jeder anwesende Wahlberechtigte einen oder mehrere Dienstleistende mündlich oder schriftlich zur Wahl als Vertrauensmann vorschlagen.
2Nach Entgegennahme der Wahlvorschläge stellt der Vorsitzende des Wahlvorstandes fest, welcher der vorgeschlagenen Dienstleistenden sich zur Wahl stellt.
3Er gibt die Namen der Bewerber in alphabetischer Reihenfolge bekannt.
4Die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs äußern sich, ob die vorgeschlagenen Dienstleistenden nach § 2 Abs. 3 des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes wählbar sind.
5Wird nur ein wählbarer Dienstleistender, in Dienststellen oder bei Lehrgängen mit 21 und mehr Wahlberechtigten weniger als drei wählbare Dienstleistende benannt, ist den Wahlberechtigten Gelegenheit zu geben, weitere Vorschläge zu machen.

(4) 1Steht nur ein Bewerber zur Wahl, gilt dieser als gewählt, wenn nicht mindestens die Hälfte der anwesenden Wahlberechtigten widerspricht.
2In diesem Fall kann eine Wahl erst durchgeführt werden, wenn ein weiterer Bewerber vorgeschlagen ist.

(5) 1Werden zwei oder mehr Bewerber vorgeschlagen, findet eine schriftliche Wahl statt.
2Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel bis zu zwei der vorgeschlagenen Bewerber, in Dienststellen und bei Lehrgängen mit 21 und mehr Dienstleistenden bis zu drei der vorgeschlagenen Bewerber, benennen.
3Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab.
4Die Stimmzettel und Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen.

(6) 1Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge gesteckt werden können und dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
2Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25