Auf Grund des § 42 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist mit mindestens zwei Streitmittlern zu besetzen, die sich untereinander vertreten.
(2) 1Vor der Bestellung einer Person zum Streitmittler hat die Universalschlichtungsstelle des Bundes deren Namen, Qualifikation, beruflichen Werdegang und etwaige Vortätigkeiten als Streitmittler dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitzuteilen.
2Teilt das Bundesamt für Justiz nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zugang dieser Mitteilung schriftlich der Universalschlichtungsstelle des Bundes begründete Bedenken hinsichtlich der Qualifikation oder der Unparteilichkeit der Person mit, kann diese zum Streitmittler bestellt werden.
1Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung.
2Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.
(1) Erklärungen im Streitbeilegungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform.
(2) 1Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes eingereicht werden.
2Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch eingereicht, kann die Universalschlichtungsstelle des Bundes außerdem die Übermittlung einer Abschrift verlangen.
(3) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn dieser hierfür einen Zugang eröffnet hat.
(4) 1Das Streitbeilegungsverfahren wird grundsätzlich in deutscher Sprache geführt.
2Das Verfahren wird in einer anderen Sprache geführt, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte dem zustimmt.
3Handelt es sich bei dieser Sprache um eine andere als die englische Sprache, bedarf es auch der Zustimmung der Universalschlichtungsstelle des Bundes.
(1) 1Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Beteiligten mündlich erörtern.
2Als mündliche Erörterung ist auch eine Erörterung mittels Telefon oder Bild- und Ton-Übertragung anzusehen.
(2) 1Beabsichtigt der Streitmittler, die Streitigkeit mit den Beteiligten mündlich zu erörtern, ist den Beteiligten die Art und Weise der mündlichen Erörterung mitzuteilen und eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie der mündlichen Erörterung zustimmen können.
2Haben die Beteiligten der vorgeschlagenen Verfahrensweise zugestimmt, bestimmt der Streitmittler einen Termin für eine mündliche Erörterung und gibt diesen den Beteiligten mindestens zwei Wochen vor dem Termin bekannt.
3Zur Vorbereitung des Termins kann der Streitmittler jeden Beteiligten zu ergänzenden Auskünften in Textform sowie zur Vorlage von Unterlagen auffordern.
4Die Aufforderung ist mit einer Fristsetzung zu verbinden, die in der Regel drei Wochen nicht unterschreiten soll.
5Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(3) Der Streitmittler kann mit den Beteiligten oder deren Vertretern Einzelgespräche führen, wenn er dies für zweckdienlich erachtet.
(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes lehnt die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn
(2) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ablehnen, wenn die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Universalschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere
(1) 1Die Universalschlichtungsstelle des Bundes erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr, deren Höhe sich an dem jeweiligen Streitwert orientiert.
2Die Gebühr beträgt
(2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, ermäßigt sich die Gebühr
(3) In Streitbeilegungsverfahren mit einem Streitwert ab 100,01 Euro kann die Universalschlichtungsstelle des Bundes die Gebühr nach Absatz 1 auf den hälftigen Betrag ermäßigen,
(4) In Schlichtungsverfahren mit einem Streitwert ab 100,01 Euro kann die Universalschlichtungsstelle des Bundes die Gebühr nach Absatz 1 um ein Viertel ermäßigen, wenn sich die Beteiligten im Streitbeilegungsverfahren über die Beilegung der Streitigkeit einigen, bevor der Streitmittler den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet hat.
(5) 1Von dem Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist.
2In diesem Fall beträgt die Gebühr 30 Euro.
(6) Die von der Universalschlichtungsstelle des Bundes erhobenen Gebühren sind am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Jahres an die Bundeskasse abzuführen.
(1) 1Ist eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle einschließlich der Befugnis, für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben, nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes beliehen, ist das Bundesamt für Justiz berechtigt, die Beleihung vorzeitig und ohne Entschädigung zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund nach Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere vor,
(3) 1Die Beliehene kann jederzeit schriftlich die vorzeitige Beendigung der Beleihung aus wichtigem Grund verlangen.
2Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zu entsprechen.
3Bis zur Beendigung der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 8 +++)
Für die vorzeitige Beendigung der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle ist § 7 entsprechend anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.