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Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes – UnivSchlichtV

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1Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung.
2Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25