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Universalschlichtungsstellenverordnung – UnivSchlichtV

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Für die vorzeitige Beendigung der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle ist § 7 entsprechend anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26