Tiergesundheitsgesetz – TierGesG

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Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwesung verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, dass Seuchenerreger unwirksam gemacht werden.

Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2018 I 1938;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Neufassung gem. Bek. v. 27.3.2026 I Nr. 93 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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