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Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen – TierGesG

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Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige Härte bedeuten würde.

Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2018 I 1938;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2022 I 2852
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25