Tiergesundheitsgesetz – TierGesG

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(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Meldung von Seuchen bei Tieren und über die Mitteilung an das Bundesministerium zu erlassen.
2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium insbesondere

1.
die meldepflichtigen Seuchen bestimmen,
2.
Vorschriften erlassen über
a)
das Meldeverfahren,
b)
den Inhalt einer Meldung, insbesondere über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit einer meldepflichtigen Seuche, über den Nachweis und über das Vorliegen von Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche,
c)
den Kreis der meldepflichtigen Personen,
d)
die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, der zuständigen Behörde an das Bundesministerium
aa)
zu einem als bestätigter Fall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
bb)
zu einem als Verdachtsfall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
cc)
zu einer bereits erfolgten Meldung einer meldepflichtigen Seuche und
dd)
zu der Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie
e)
die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, von Änderungen bereits erfolgter Mitteilungen nach Buchstabe d durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann das Bundesministerium ferner bestimmen, welche meldepflichtigen Seuchen von den Vorschriften dieses Gesetzes, die auf eine Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift verweisen, jeweils erfasst sind.

Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2018 I 1938;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Neufassung gem. Bek. v. 27.3.2026 I Nr. 93 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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