Tiergesundheitsgesetz – TierGesG

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1Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung.
2In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von gehaltenen Tieren, soweit diese der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen.
3§ 39 bleibt unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2018 I 1938;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Neufassung gem. Bek. v. 27.3.2026 I Nr. 93 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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