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Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen – TierGesG

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1Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung.
2In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen.
3§ 39 bleibt unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2018 I 1938;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2022 I 2852
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25